Versand von Lithium Batterien / Akkus nach ADR SV 188
Umsetzung der Gefahrgut-Vorschriften
Im internationalen Transportrecht sind Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien als „Gefahrgut” eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant.
Im Interesse aller Beteiligten, insbesondere der beauftragten Transportunternehmen liegt eine sichere Beförderung gefährlicher Güter und somit von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien.
Die Vorgaben müssen vom Versender bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien in eigener Verantwortung eingehalten werden.
Insbesondere der Energiegehalt ist neben weiteren Kriterien entscheidend für die Entscheidung darüber, welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien berücksichtigt werden müssen. Für Batterien mit
einer Energie bis zu 100 Wh gelten aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen.
Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln.